AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Waren- und Dienstleistungsgeschäft
Stand: März 2022
1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen
1.1 Für alle Verträge der Raiffeisen Rhein-Ahr-Eifel Handelsgesellschaft mbH (RRAE) mit Vertragspartnern (Unternehmer und Verbraucher) aus der gesamten Geschäftsverbindung im Rahmen des Waren- und Dienstleistungsgeschäfts, auch für zukünftige, sind – falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind – ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
1.2 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht in Textform Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die RRAE bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die RRAE absenden.
2. Vertragsabschluss
Wenn Verträge mit Unternehmern vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der RRAE maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
3. Kontrolle der Abrechnung
Von der RRAE erstellte Abrechnungen sind vom Unternehmer unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu überprüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der RRAE binnen 14 Tagen ab Zugang der Abrechnung in Textform mitzuteilen. Sollte die RRAE binnen der 14tägigen Frist keine Mitteilung des Unternehmers erhalten, ist der von der RRAE ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der RRAE nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadenersatz verpflichtet.
4. Zahlung
4.1 Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung bei Lieferungen und Leistungen der RRAE ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet.
4.2 Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber.
4.3 Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig.
4.4 Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der RRAE, sondern erst seine endgültige Einlösung als Zahlung.
4.5 Der Vertragspartner der RRAE kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der RRAE nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Vertragspartner der RRAE kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben.
5. Kontokorrent
5.1 Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrentkonto eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Für die Geschäftsverbindungen mit Landwirten gilt das Kontokorrent als vereinbart.
5.2 Die Verzinsung von Kontokorrentforderungen der RRAE bemisst sich nach einer individuell mit dem Kunden getroffenen Vereinbarung. Die RRAE ist insoweit berechtigt, den jeweils gültigen Zinssatz nach billigem Ermessen anhand der individuellen Geschäftsverbindung zu bemessen (§315BGB). Bei Kunden, die nicht Verbraucher (§13 BGB) sind, beträgt der Kontokorrentzinssatz mindestens 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Kontokorrentforderungen der RRAE, die Verbraucher betreffen, beträgt der Kontokorrentzinssatz mindestens 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die RRAE darüber hinaus auch berechtigt, ihren weitergehenden Schaden geltend zu machen (§288 BGB).
5.3 Die Kontoauszüge der RRAE per 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. jeden Jahres gelten als Rechnungsabschlüsse. Gleiches gilt auch bei Saldenmitteilungen zum Ende des Geschäftsjahres. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von 6 Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die RRAE wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
5.4 Ein im Kontoauszug oder Rechnungsabschluss zu Gunsten des Vertragspartners ausgewiesener Saldo darf das für jedes Kundenkonto jeweils geltende Habenlimit nicht überschreiten, welches von der RRAE zu Beginn jeden Kalenderjahres dem Vertragspartner mitgeteilt wird. Als Habenlimit gilt hierbei ein Betrag, der der Summe aller von dem Vertragspartner im Vorjahr bei der RRAE getätigten Bezugsgeschäfte (Warenkäufe) entspricht. Für Neukunden wird ein Habenlimit auf Grundlage der voraussichtlichen Wareneinkäufe des betreffenden Jahres festgelegt.
5.5 Zahlungseingänge von Vertragspartnern werden in der Reihenfolge Gebühren, Zinsen und danach
älteste Rechnungen verrechnet.
6. Preisfestsetzung
Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ist die RRAE berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen festzusetzen.
7. Haftung
7.1 Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
7.2 Schadenersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
7.3 7.1 und 7.2 gelten nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen
- der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit
- der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
- der Übernahme einer Garantie, z. B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft
- der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
- der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.4. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der RRAE.
7.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8. Mängelansprüche
Die RRAE haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen der §§ 309 Nr. 7 Buchst. a und b, 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen, außer in den Fällen des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB, ausgeschlossen. Die RRAE haftet gegenüber Unternehmern nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
9.1 Die Geschäftsräume der RRAE sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.
9.2 Ist der Vertragspartner Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die RRAE am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.
9.3 Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner, der Unternehmer ist, und der RRAE, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird. Für Lieferungen RRAE gelten zusätzlich die Regelungen der Ziffern 10 bis 14.
10. Lieferung
10.1 Die RRAE ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
10.2 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z. B. Sturm, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder Niedrigwasser) oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der RRAE – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die RRAE für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Dies berechtigt die RRAE auch, vom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der RRAE seitens ihrer Vorlieferanten ist die RRAE von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unternehmern ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die RRAE wird den Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstatten.
10.3 Transportkostenerhöhungen, Tarifänderungen, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von der RRAE dem Kaufpreis zugeschlagen werden. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
10.4 Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und im Streckengeschäft. Die RRAE wählt die Versendungsart, sofern der Vertragspartner keine besondere Anweisung erteilt hat. Transportversicherungen schließt die RRAE auf Wunsch des Vertragspartners in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.
10.5 Lieferung frei Baustelle/ Bestimmungsort bedeutet Anlieferung ohne Abladung, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist. Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt eine mit schwerem Lastzug befahrbare und von der Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Unternehmers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht besetzt, so dass der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Unternehmer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Unternehmer berechnet.
10.6 Bei Anlieferungen von Heizöl oder Treibstoffen ist der Vertragspartner für einen einwandfreien technischen Zustand des Tanks und der Messvorrichtung verantwortlich. Die RRAE übernimmt keine Haftung für Schäden, die auf mangelhaftem Zustand des Tanks oder der Messvorrichtung beruhen, insbesondere durch Überlaufen oder sonstigen Austritt von Heizöl/ Treibstoffen entstehen. Beeinträchtigungen der Ware, die durch Verschmutzung des Tanks oder Tankwagens des Abnehmers, durch Restbestände im Tank oder darin befindliches Wasser entstehen, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
11. Verpackung
Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers verpackt. Leihverpackungen sind vom Vertragspartner unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben – vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.
12. Mängelrügen
12.1. Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden.
12.2. Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Herabsetzung des Kaufpreises. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigten Mängelrügen nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder auf Grund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein Recht zum Rücktritt oder zur Herabsetzung des Kaufpreises. Die Regelungen des § 478 BGB bleiben unberührt.
12.3. Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel, z.B. Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmen § 377 HGB; Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der RRAE gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.
12.4 Ein Sachmangel besteht nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
12.5 Unternehmer haben ebenfalls keine Mängelansprüche bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
12.6 Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen und Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen der RRAE für den Vertragspartner zumutbar sind. Sofern die RRAE oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein daraus keine Rechte abgeleitet werden.
13. Leistungsstörungen
13.1 Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Beitrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die RRAE kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
13.2 Bei Annahmeverzug des Vertragspartners kann die RRAE die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Vertragspartners verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.
13.3 Die RRAE kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt, im Übrigen gilt § 321 BGB.
14. Eigentumsvorbehalt
14.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der RRAE. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die RRAE aus der Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer gegen diesen hat oder künftig erwirbt. Die RRAE ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere wenn der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug ist, nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
14.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die im Eigentum des Vertragspartners oder eines Dritten stehen, untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die RRAE Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.
14.3 Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die RRAE das Eigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware entspricht; der Vertragspartner verwahrt diese für die RRAE.
14.4 Der Vertragspartner hat die der RRAE gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die RRAE ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.
14.5 Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.
14.6 Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die RRAE ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen die RRAE durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Unternehmer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der RRAE an den veräußerten Waren entspricht, an die RRAE ab. Veräußert der Unternehmer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der RRAE stehen, zusammen mit anderen nicht der RRAE gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die RRAE ab.
14.7 Der Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Die RRAE kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung der Amtsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat der RRAE auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der RRAE die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die RRAE die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die RRAE bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die RRAE auf Verlangen des Unternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.
15. Pfandrecht
Der Unternehmer räumt dem Verkäufer wegen der Ansprüche aus der Lieferung von Pflanzenschutzmitteln, die von ihm beschafft und verwendet worden sind, vertraglich ein Pfandrecht im Umfang des gesetzlichen Früchtepfandrechtes entsprechend dem DüngMSaatG an den in der Ernte anfallenden Früchten der zum Betrieb gehörigen Grundstücke ein, auch wenn die Früchte noch nicht vom Grundstück getrennt worden sind. Das Pfandrecht erstreckt sich nicht auf die der Pfändung nicht unterworfenen Früchte.
16. Datenschutz
16.1 Personenbezogene Daten werden von der RRAE nur insoweit erhoben, verarbeitet, gespeichert und weitergeleitet, als dies zur Durchführung eines Auftrages erforderlich ist und um dem Vertragspartner die gewünschten Informationen und Dienstleistungen anbieten zu können. Erforderlichenfalls werden vor der Einrichtung eines kündbaren Kundenkontos die Daten zur Kreditprüfung und – überwachung an Wirtschaftsauskunfteien übermittelt. Eine Übermittlung an staatliche Einrichtungen / Behörden erfolgt nur im Rahmen zwingender Rechtsvorschriften. Die RRAE behandelt die Daten vertraulich und unter Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der Europäischen Datenschutzgrundverordnung.
16.2 Die RRAE wird vor Einrichtung eines kündbaren Kundenkontos bzw. Durchführung der Bestellung bei der SCHUFA HOLDING AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, eine Auskunft einholen. Im Falle nichtvertragsgemäßen Verhaltens (z.B. Forderungsbetrag nach Kündigung bei unbestrittener Forderung) übermittelt die RRAE diese Information an die SCHUFA. Soweit nach Einrichtung eines kündbaren Kundenkontos solche Daten aus anderen Vertragsverhältnissen bei der SCHUFA anfallen, kann die RRAE hierüber ebenfalls Auskünfte erhalten. Vertragspartner der SCHUFA sind vor allem Kreditinstitute sowie Kreditkarten- und Leasinggesellschaften. Daneben erteilt die SCHUFA auch Auskünfte an Handels-, Telekommunikations- und sonstige Unternehmen, die Leistungen und Lieferungen gegen Kredit gewähren. Die vorgenannten Datenübermittlungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist. Bei der Erteilung von Auskünften kann die SCHUFA ihren Vertragspartnern ergänzend einen aus ihrem Datenbestand errechneten Wahrscheinlichkeitswert zur Beurteilung des Kreditrisikos mitteilen (Score-Verfahren). Ich kann Auskunft bei der SCHUFA über die mich betreffenden Daten erhalten. Weitere Informationen über das SCHUFA-Auskunfts- und Score-Verfahren enthält ein Merkblatt, das auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird. Ebenso kann ich mich über die SCHUFA im Internet unter www.schufa.de informieren. Die Service-Adresse der SCHUFA lautet: SCHUFA HOLDING AG, Verbraucherservice, Postfach 5640, 30056 Hannover.
16.3 Ferner nutzt die RRAE mit vorliegender Einwilligung der Betroffenen die Daten für eigene Marketingzwecke. Dieser Nutzung kann der Vertragspartner jederzeit durch Mitteilung an die RRAE, bzw. deren Datenschutz-beauftragten widersprechen bzw. die Einwilligung widerrufen. Nach Erhalt des Widerspruchs/Widerrufs wird die RRAE die Daten des Vertragspartners für Marketingzwecke nicht mehr nutzen und die Zusendung von Werbemitteln einstellen. Umfassende Informationen zu Ihren Rechten, Ihren Ansprechpartnern, etc. finden Sie auf unserer Website unter der Rubrik Datenschutz. Sollten Sie keine technische Möglichkeit des Zugriffs haben, so senden wir Ihnen auf Anfrage gerne einen entsprechenden Ausdruck zu.
17. Rücksendekosten im Fernabsatzgeschäft mit Verbrauchern
Der Verbraucher hat im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts die regelmäßigen Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen.
18. Wertersatzpflicht im Fernabsatzgeschäft mit Verbrauchern
Der Verbraucher hat im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts Wertersatz zu leisten, soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.
19. Sonderbedingungen
Soweit diese Bedingungen nichts Abweichendes regeln gelten die nachfolgenden Bedingungen für die jeweiligen Rechtsgeschäfte ergänzend:
19.1. Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel;
19.2. Zusatzbestimmungen zu den Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel für Geschäfte in deutscher Braugerste;
19.3. Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für Saatgut nach dem Saatgutverkehrsgesetz mit Ausnahme von Pflanzkartoffeln und Zuckerrübensaatgut (AVLB Saatgut);
19.4. Deutsche Kartoffel-Geschäftsbedingungen, Berliner Vereinbarung;
19.5. RUCIP-Geschäftsbedingungen für den europäischen Kartoffelhandel; nebst Begutachtungsordnung für Kartoffel und Schiedsgerichtsordnung;
19.6. Hamburger Futtermittel-Schlussscheine;
19.7. Deutsche Raufutter-Handelsbedingungen;
19.8. REPEF-Europäische Geschäftsbedingungen für den Handel mit Stroh, Raufutter und Nebenprodukten;
19.9. Bedingungen im Handelsverkehr mit Obst und Gemüse; frisch, tiefgefroren oder zu Industriezwecken (COFREUROP);
19.10. Vernof-Bedingungen;
19.11. Oelmühlenbedingungen für Rapssaat;
19.12. Allgemeine Geschäftsbedingungen für alle Warenlieferungen und Dienstleistungen des Reifenhandels und Vulkaniseur-Handwerks.
20. Verbraucherstreitbeilegung (hier neu der Link zur Schlichtungsstelle)
Die RRAE nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home2.show&lng=DE erreichen.